(1) Der Durchgang mit Pferden für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf vom Landesbetrieb im Sinne von Artikel 3 verwalteten Böden ist verboten, sofern nicht eine vom Direktor ausgestellte Bewilligung dafür vorliegt.
(2) Bei Übertretung der Verordnung laut Absatz 1 wird eine Verwaltungsstrafe von Euro 31 pro Pferd verhängt.20)
(3) Wenn der in Absatz 1 vorgesehene Durchgang durch eine Reitschule organisiert wird, haftet dafür der Reitlehrer oder die Person, welche den Ausflug organisiert hat. Die Verwaltungsstrafe für diese Verletzung beträgt Euro 186, erhöht um Euro 31 pro Pferd.21)