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a) LANDESGESETZ vom 2. Juli 1981, Nr. 161)
Novellierung des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, über die Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach und Lawinenverbauung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Juli 1981, Nr. 36.

Art. 18

(1) Dieses Gesetz bringt - gegenüber den mit den Ausgabengenehmigungen für die Anwendung des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, vom Finanzgesetz für das Jahr 1981 vorgesehenen Ausgaben - keine weiteren Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich; die erwähnten Ausgaben sind in den entsprechenden Ausgabekapiteln des Haushaltsvoranschlages für das laufende Jahr vorgesehen.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.