Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Juli 1980, Nr. 40.
(1) Dieses Gesetz bringt für den Landeshaushalt keine Mehrausgabe gegenüber der Belastung mit, die von der jeweiligen Ausgabenermächtigung im Finanzgesetz für das Jahr 1980 vorgesehen ist und in den entsprechenden Kapiteln des Haushaltsvoranschlages für das Jahr 1980 für die Anwendung der durch diese Maßnahme geänderten Landesgesetze eingetragen ist.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.