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a) Landesgesetz vom 12. Juni 1980, Nr. 161)
Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter 2)

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1980, Nr. 35.
2)
Der Titel in deutscher Sprache wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Titel I
Organe und Verwaltungsmodalitäten 3)

Art. 1  delibera sentenza

(1) Mit der Verwaltung von Gemeinnutzungsgütern, die Ortschaften oder Gemeinden gehören, wird ein Komitee betraut, das aus fünf Mitgliedern besteht.

(1/bis) Dem von Absatz 1 vorgesehenen Komitee wird ein Sekretär zur Seite gestellt. Die Aufgabe dieses Sekretärs kann auch von einem Mitglied des Komitees ausgeübt werden.

(2) Für die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter im Sinne dieses Gesetzes ist Selbstverwaltung mit eigener Rechnungs- und Finanzgebarung vorgesehen.

(2/bis) Falls mit der Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter, welche der Gemeinde gehören, der Gemeindeausschuss betraut wird, kann diese über den Haushaltsplan der Gemeinde abgewickelt werden. Der Beschluss über die Genehmigung des Gebarungsplanes und der Jahresabschlussrechnung der Gemeinde wird zusammen mit einem Auszug, beschränkt auf die Kapitel der Gemeinnutzungsrechte, der Landesregierung zur Kontrolle übermittelt.

(3) Auf Verlangen der Mehrheit der in Artikel 2 vorgesehenen stimmberechtigten Wähler kann die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter dem Gemeindeausschuß anvertraut werden, der sich an die Bestimmungen dieses Gesetzes zu halten hat.

(4) Falls die Gemeinnutzungsgüter bisher von der Gemeinde verwaltet worden sind, kann die Verwaltung beim Gemeindeausschuß verbleiben, wenn nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Wähler laut Artikel 2 eine eigene Verwaltung verlangt.

(4/bis) Wird die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter dem Gemeindeausschuss anvertraut, so fungiert der Gemeindesekretär als Sekretär. Er beurkundet, falls es der Bürgermeister von ihm verlangt, auch die Verträge, in denen die Eigenverwaltung Vertragspartei ist, und beglaubigt die Unterzeichnung von Privaturkunden und einseitigen Rechtsakten dieser Körperschaft. In Bezug auf die einzuhebenden Beurkundungsgebühren gilt die für die Verträge der Gemeinde anzuwendende Regelung, wobei die damit finanzierte Aus- und Fortbildung auch den Bereich der Gemeinnutzungsgüter umfassen muss. 4)

(4/ter) Erfolgt die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter über den Gemeindeausschuss nach den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze, so entfällt die Gesetzmäßigkeitskontrolle der Landesregierung gemäß Artikel 8. Artikel 8 Absatz 5 findet für die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Beschlüsse des Gemeindeausschusses Anwendung. 5)

(5)6)7)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 259 del 07.07.2007 - Usi civici - vendita di terreni - più soggetti interessati - obbligo dell'amministrazione di rispettare procedura ad evidenza pubblica - atto amministrativo - basta l'assenza di vizi di almeno un motivo
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massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 221 del 07.06.2005 - Usi civici - cessione di beni - obbligatorietà del parere assessore provinciale competente
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 6 vom 15.01.2004 - Gemeinnutzungsrechte - Verwaltung der belasteten Güter - Komitee oder Gemeindeausschuss - Einspruch gegen dessen Entscheidungen - Zuständigkeit des Landesrates für Landwirtschaft
massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 552 del 12.05.1988 - Attribuzione delle controversie sull'esistenza dei diritti di uso civico al Commissario per gli usi civici
4)
Art. 10 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
5)
Art. 1 Absatzt 4/ter wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
6)
Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 34, und später ergänzt durch Art. 41 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, und durch Art. 11 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.
7)
Art. 1 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 2  delibera sentenza

(1) Die fünf Mitglieder des Komitees werden in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl wird von der jeweiligen Gemeinde auf Kosten der Ortschaft organisiert. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle in der Ortschaft ansässigen Bürger, die in der jeweiligen Wählerliste für die Gemeinderatswahlen eingetragen sind. Die Bekanntgabe der fünf in das Komitee gewählten Personen erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des Wahlergebnisses durch den Landeshauptmann. Das Komitee bleibt fünf Jahre lang im Amt. Jeder Wähler kann bis zu zwei Vorzugsstimmen abgeben.

(1/bis) Für den Fall, dass durch die Nichtannahme der Gewählten die gesetzlich vorgesehene Mitgliederzahl des Komitees nicht erreicht wird und deshalb der Landeshauptmann die Bekanntgabe der Komiteemitglieder nicht vornehmen kann, ernennt die Landesregierung einen Kommissar, der bis zu den Neuwahlen im Amt bleibt. Diese erfolgen binnen 90 Tagen. Sollte es nach den Neuwahlen immer noch nicht möglich sein, ein neues Komitee aus fünf Mitgliedern bekanntzugeben, so wird die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter, in Abweichung von Artikel 1 Absatz 3, direkt von der Landesregierung dem Gemeindeausschuss anvertraut. 8)

(2) Das Komitee wählt mit absoluter Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Präsidenten; wenn nach zwei Abstimmungen kein Mitglied die absolute Mehrheit erreicht hat, so wird in der gleichen Sitzung eine Stichwahl zwischen den Wahlwerbern vorgenommen, die in der zweiten Abstimmung die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit gilt der an Jahren Ältere als gewählt. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter, schließt die Verträge ab und vertritt die Verwaltung vor Gericht. Ehepartner, Verwandte in auf- und absteigender Linie, Geschwister, Verschwägerte 1. Grades, Adoptiveltern und -kinder sowie Zieheltern und -kinder können nicht gleichzeitig Mitglieder desselben Komitees sein.9)

(3) Die Beschlüsse des Komitees müssen innerhalb von zehn Tagen ab ihrem Erlass an der eigenen Anschlagtafel oder der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zehn aufeinander folgenden Tagen veröffentlicht werden.10)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 221 del 07.06.2005 - Usi civici - cessione di beni - obbligatorietà del parere assessore provinciale competente
8)
Art. 2 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
9)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 34.
10)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

Art. 3   delibera sentenza

(1) Nutzungsberechtigt sind seit wenigstens vier Jahren in der betreffenden Ortschaft ansässige Bürger, die in den Wählerlisten der Gemeinde eingetragen sind.

(2) Die Einkünfte aus Gemeinnutzungsgütern, einschließlich der Einnahmen aus dem Verkauf derselben, und andere Vermögenseinnahmen, die aus der Nutzung natürlicher Ressourcen im Verwaltungsgebiet stammen, sind in folgender Reihenfolge zu verwenden: 11)

  1. Ausgaben für die Verwaltung und Investitionen für die Erhaltung und Verbesserung der Gemeinnutzungsgüter sowie Gewährung von Beiträgen an Vereine, die im Ortsteil oder in der Ortschaft bzw. in der Gemeinde tätig sind. Die Höhe des Beitrages darf 10% des gesamten Einkommens nicht überschreiten,
  2. Ausübung der Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind oder durch andere Beweismittel festgestellt werden können,
  3. 30% des restlichen Ertrages für die Erhaltung von Güterwegen oder für gemeinschaftliche Unternehmungen im Interesse der Landwirtschaft. Für die Verwendung der unter diesem Buchstaben vorgesehenen Mittel holt das Verwaltungskomitee von der auf Landesebene am stärksten verbreiteten bäuerlichen Standesorganisation Vorschläge ein,
  4. Deckung des Holzbedarfes der landwirtschaftlichen Betriebe, sofern der - von der zuständigen Forstbehörde aufgrund der Waldkartei festzustellende - Zehnjahreshiebsatz in den Wäldern der erwähnten Betriebe nicht mehr als 10 m³ im Jahr beträgt,
  5. Hilfeleistung in besonderen Bedarfsfällen,
  6. Deckung des Holzbedarfes der nicht unter Buchstabe d) fallenden Personen, wobei den weniger wohlhabenden der Vorzug zu geben ist,
  7. Finanzierung von Unternehmungen allgemeinen Interesses.

(2/bis) Die Einnahmen aus der Gewährung von Direktzahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie von Prämien für die Förderung der ländlichen Entwicklung sind der Finanzierung von gemeinschaftlichen Vorhaben im Interesse der Landwirtschaft zuzuweisen.  12)

(3) Landwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche mit einer Mindestfläche von einem halben Hektar Kulturgrund, die auch über Wohn- und Wirtschaftsgebäude verfügen.13)

(4) Sofern die Gemeinnutzungsgüter infolge der Zusammenlegung zweier Gemeinden und der darauf folgenden neuerlichen Teilung dieser Gemeinden als solche klassifiziert wurden, können, in Abweichung von der Bestimmung laut Absatz 2, ausgenommen Buchstabe c), die Einkünfte aus den Gemeinnutzungsgütern in begründeten Ausnahmefällen auch zur Finanzierung von Gemeindevorhaben verwendet werden. 14)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 328 del 30.09.2008 - Usi civici - diritto di pascolo - presupposti per l'esercizio - amministrazione separata dei beni di uso civico - soggetto legittimato alla presentazione delle denunce
11)
Der erste Satz von Art. 3 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 4 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
12)
Art. 3 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
13)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 19 des L.G. vom 26. März 1982, Nr. 10, und später ergänzt durch Art. 17 des L.G. vom 27. April 1995, Nr. 9.
14)
Art. 3 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 5 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 4  delibera sentenza

(1) Die Weiderechte können von allen in der Ortschaft bzw. in der Gemeinde ansässigen Viehhaltern mit jener Anzahl von Großvieheinheiten (GVE) ausgeübt werden, daß sie mit ihren in der Ortschaft oder in der Gemeinde produzierten Futtermitteln überwintern können; liegt ein anders geartetes örtliches Weidegewohnheitsrecht vor, so gilt dieses.

(2) Sollten die Weiden zur Deckung des oben genannten Bedarfes nicht ausreichen, so werden alle Weiderechte im Verhältnis gekürzt.

(3) Wenn Teile eines landwirtschaftlichen Betriebes in mehreren Ortschaften oder Gemeinden liegen,

wird das Gemeinnutzungsrecht in jener Ortschaft oder Gemeinde ausgeübt, in der sich der Großteil der Futterflächen befindet, sofern kein anders geartetes örtliches Gewohnheitsrecht vorliegt.15)

massimeTAR di Bolzano - Sentenza 24 giugno 2009, n. 227 - Interesse all’impugnativa - associazioni agrarie - diritto di pascolo - legittimazione degli allevatori di bestiame - usi civici - amministrazione separata beni di uso civico - è l’unico soggetto abilitato ai rapporti con le autorità forestali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 328 del 30.09.2008 - Usi civici - diritto di pascolo - presupposti per l'esercizio - amministrazione separata dei beni di uso civico - soggetto legittimato alla presentazione delle denunce
15)
Absatz 3 wurde zuletzt geändert durch Art. 10 des L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 34.

Art. 5  delibera sentenza

(1) Die Zuteilung der Holzmenge erfolgt mit Beschluß des Komitees oder des Gemeindeausschusses unter Berücksichtigung des Haus- und Gutsbedarfes; dasselbe gilt für die Festsetzung der Stück Vieh, die auf die Weide getrieben werden dürfen.

(2) Die unter Absatz 1 angeführten Beschlüsse müssen innerhalb von zehn Tagen, nachdem sie gefaßt wurden, an der Amtstafel der Gemeinde und an jener der Ortschaft für die Dauer von zehn aufeinanderfolgenden Tagen veröffentlicht werden. Von den vom Gemeindeausschuß gefaßten Maßnahmen müssen außerdem jene Betroffenen, welche einen schriftlichen Antrag gestellt haben, mittels Einschreibebrief mit Rückantwort in Kenntnis gesetzt werden.

(3) Gegen die Entscheidung des Komitees oder des Gemeindeausschusses kann, wer ein berechtigtes Interesse daran hat, aus Rechtmäßigkeits- oder Sachgründen innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Fälligkeit der Veröffentlichungsfrist des Beschlusses gemäß Absatz 2 Einspruch erheben. Einzige Instanz für den Einspruch ist der für die Landwirtschaft zuständige Landesrat, welcher innerhalb der darauffolgenden 90 Tage die entsprechende Entscheidung fällt und diese allen Beteiligten mitteilt.16)

massimeTAR di Bolzano - Sentenza 24 giugno 2009, n. 227 - Interesse all’impugnativa - associazioni agrarie - diritto di pascolo - legittimazione degli allevatori di bestiame - usi civici - amministrazione separata beni di uso civico - è l’unico soggetto abilitato ai rapporti con le autorità forestali
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 6 vom 15.01.2004 - Gemeinnutzungsrechte - Verwaltung der belasteten Güter - Komitee oder Gemeindeausschuss - Einspruch gegen dessen Entscheidungen - Zuständigkeit des Landesrates für Landwirtschaft
16)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 14. Dezember 1999, Nr. 10.

Art. 6

(1) Die Verwaltung und die Nutzung der Gemeinnutzungsgüter erfolgt gemäß einer eigenen, vom Verwaltungskomitee verfaßten Satzung.

(2) Wenn trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Landesverwaltung keine Maßnahme getroffen wird, so ernennt der Landesausschuß für das Verfassen der Satzung einen Kommissär.

3)
Der Titel wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Titel II
Kauf, Verkauf und andere Verfügungsmaßnahmen betreffend Gmeinnutzungsgüter 17)

Art. 6/bis (Ankauf von Liegenschaften)

(1) Die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter kann landwirtschaftliche Liegenschaften sowie andere Zubehör- und Nebenflächen erwerben. Auf diese Liegenschaften sind die Bestimmungen über Gemeinnutzungsgüter anzuwenden. 18)

18)
Art. 6/bis wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 7 des L.G.vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 6/ter (Verwaltungsmaßnahmen, für die ein positives Gutachten erforderlich ist)

(1) Das positive Gutachten des für Landwirtschaft zuständigen Landesrates muss eingeholt werden, bevor folgende Maßnahmen seitens der Verwaltungen bürgerlicher Nutzungsgüter getroffen werden:

  1. Veräußerung von Gemeinnutzungsgütern sowie Errichtung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten auf solchen Gütern;
  2. Erwerb von landwirtschaftlichen Liegenschaften sowie Erwerb von anderen Zubehör- und Nebenflächen zu Gemeinnutzungsgütern.

(2) Das positive Gutachten laut Absatz 1 verfällt, wenn nicht innerhalb der Frist von drei Jahren mittels Eintragung ins Grundbuch davon Gebrauch gemacht wird.

(3) Das positive Gutachten laut Absatz 1 ist nicht vorgeschrieben:

  1. bei Verkauf von Gemeinnutzungsgütern laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes vom 16. Juni 1927, Nr. 1766;
  2. bei Verwirklichung von Anlagen zur Verwertung land-, wald- und weidewirtschaftlicher Erzeugnisse; in diesem Fall hat die Veräußerung der erforderlichen Flächen laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des genannten Gesetzes zu einem angemessenen Preis zu erfolgen, und zwar nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und gemäß den Bestimmungen der Raumordnung;
  3. bei Veräußerung von Nutzungsgütern, die in den Bebauungsplänen oder Bauprogrammen für andere Zwecke bestimmt sind. In diesem Falle können diese ab Inkrafttreten der urbanistischen Leitpläne für die darin vorgesehenen Zwecke veräußert werden;
  4. bei Veräußerung von Flächen, die dem privaten Wohnbau für den Bau von Erstwohnungen vorbehalten sind; in diesem Falle müssen diese durch eine öffentliche Versteigerung verkauft werden, an der vorrangig Nutzungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes und erst in zweiter Linie alle anderen in der jeweiligen Gemeinde ansässigen Bürger teilnehmen dürfen;
  5. bei Enteignungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse.

(4) Bei Verkauf laut Absatz 3 Buchstabe a) haben das Vorkaufsrecht

  1. der Pächter, der selbst bearbeitender Bauer ist, sofern er das Grundstück seit mindestens zwei Jahren bearbeitet und in den letzten zwei Jahren keine anderen Grundstücke verkauft hat, und, nachgeordnet,
  2. der angrenzende nutzungsberechtigte und selbst bearbeitende Bauer und, nachgeordnet,
  3. der nutzungsberechtigte und selbst bearbeitende Bauer, der durch diesen Ankauf die Bildung oder Aufstockung des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes erreicht.

(5) Bei Verkauf an den Pächter im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a) muss der Preis angemessen sein; er wird vom Landesamt für bäuerliches Eigentum aufgrund des vermuteten Ertragswertes unter Anwendung des gesetzlichen Zinsfußes bestimmt.

(6) Bei Verkauf an den selbst bearbeitenden Bauer im Sinne von Absatz 4 Buchstaben b) und c) darf der Preis nicht geringer als der Mindestpreis sein, wie er vom Landesamt für bäuerliches Eigentum festgelegt wird.

(7) Bei positivem Gutachten laut Absatz 1 Buchstabe a) und in den Fällen, wie sie in Absatz 3 beschrieben sind, verfügt der für den Sachbereich zuständige Landesrat die Freischreibung von der Bindung der Gemeinnutzungsrechte, während er bei Ankauf laut Absatz 1 Buchstabe b) die Bindung verfügt.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes wird als selbst bearbeitender Bauer jener betrachtet, der direkt und gewohnheitsmäßig Grund und Boden bearbeitet und Vieh züchtet und hält; dies unter der Bedingung, dass die gesamte Arbeitsleistung der bäuerlichen Familie wenigstens ein Drittel des für die Bearbeitung des Bodens und die Haltung des Viehs notwendigen Arbeitsaufwandes beträgt. Dass diese Bedingungen erfüllt sind, muss vom Landesamt für bäuerliches Eigentum attestiert werden. 19)

19)
Art. 6/ter wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 8 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
17)
Der Titel wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 6 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Titel III
Aufsicht und Ersatzmaßnahmen 20)

Art. 7

(1) Bei Unterlassungen oder Unregelmäßigkeiten in der Erledigung der Amtsobliegenheiten hat der Landesausschuß eine Untersuchung einzuleiten, und er kann das Komitee auflösen und zur Führung der Verwaltung einen Kommissär berufen; allfällige Ausgaben gehen zu Lasten der betreffenden Verwaltung.

(2) Im Falle der Auflösung muß das neue Komitee innerhalb von sechs Monaten ernannt werden.

Art. 8 (Aufsicht)

(1) Der Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Landesregierung unterliegen die Beschlüsse des Komitees über

  1. die Satzung und deren Änderungen,
  2. den Haushaltsvoranschlag und dessen Änderungen sowie die Abschlussrechnung,
  3. den Erwerb und die Veräußerung von Gütern, die mit Gemeinnutzungsrechten belastet sind, sowie die Errichtung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten auf den genannten Gütern,
  4. die aktive und passive Streiteinlassung.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Beschlüsse werden vollstreckbar, wenn die Landesregierung sie nicht aufhebt und dem Komitee nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde laut Absatz 5 eine entsprechende Mitteilung macht.

(2/bis) Die Frist für die Aufhebung wird nur einmal ausgesetzt, wenn die Landesregierung vor deren Ablauf um ergänzende Angaben ersucht. Die Frist läuft dann wieder ab dem Zeitpunkt des Erhalts der angeforderten Akte und Informationen. Die Maßnahmen verfallen, wenn das Komitee oder das Verwaltungsorgan die ergänzenden Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen ab deren Beantragung übermittelt. 21)

(3)Die der Kontrolle unterliegenden Beschlüsse des Komitees müssen, bei sonstigem Verfall, innerhalb von 15 Tagen ab Beschlussfassung in doppelter Ausfertigung dem für die Aufsicht zuständigen Amt bei der Landesabteilung Örtliche Körperschaften übermittelt werden. 22)

(4)Die Landesregierung kann dem Komitee die Änderungen angeben, die an den Ergebnissen der Abschlussrechnung vorzunehmen sind, mit der Aufforderung, die Änderungen innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ernennt die Landesregierung einen Kommissar für die Erstellung der Abschlussrechnung. 23)

(5) Jeder Nutzungsberechtigte kann gegen die Beschlüsse des Komitees, die der Rechtsmäßigkeitskontrolle der Landesregierung unterliegen, innerhalb der Frist von zehn Tagen ab dem letzten Tag ihrer Veröffentlichung Beschwerde bei der Landesregierung einlegen.24)

21)
Art. 8 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 11 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
22)
Art. 8 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 3 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
23)
Art. 8 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 3 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
24)
Art. 8 wurde ersetzt durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.
20)
Der Titel wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 9 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Titel IV
Verschiedene Bestimmungen25)

Art. 9 (Bewirtschaftungs- und Verwaltungsformen)

(1) Die Gemeinnutzungsgüter laut Artikel 11 Buchstabe b) des Gesetzes vom 16. Juni 1927, Nr. 1766, können aufgrund der einschlägigen Bestimmungen verpachtet, in Konzession gegeben oder gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes verkauft werden.

(2) Die Gemeinnutzungsgüter laut Gesetz vom 16. Juni 1927, Nr. 1766, deren von der zuständigen Behörde aufgrund der Wald- und Weidepläne oder der Waldkartei festgelegte Zehnjahreshiebsatz 50 m³ im Jahr nicht übersteigt, können in das amtliche Verzeichnis der Gemeinschaften laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, eingetragen und gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen verwaltet werden.

(3) Bei Auflösung der Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter bleibt den Berechtigten das Recht auf Nutzung und auf Mitsprache bei der Verwaltung der Güter weiterhin gewährleistet.

(4) Bei geringfügigen Einnahmen kann die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter auf die Erstellung eines Haushaltes, wie er von den geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, verzichten und ein vereinfachtes Verfahren anwenden. Die Landesregierung legt die diesbezüglichen Kriterien fest.

(5) Der Schatzmeister kann dem Verwaltungsorgan für die Gemeinnutzungsgüter auf dessen Antrag, dem der entsprechende Beschluss beigelegt ist, Vorschüsse gewähren. Die Höhe der Vorschüsse darf drei Zwölftel der laufenden Einnahmen, die im vorletzten Jahr festgestellt worden sind, nicht überschreiten. 26)

26)
Art. 9 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 12 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 9/bis

(1) Wer die Vorschriften in Bezug auf die Weideausübung auf Gemeinnutzungsgütern verletzt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 1,55 pro Rind oder Pferd sowie von Euro 0,775 pro Ziege, Schaf oder Schwein für jeden Weidetag, wobei die Mindeststrafe Euro 51,645 beträgt.27)

(2) Die Aufsicht über die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Regelung wird vom Landesforstpersonal durchgeführt.

(3) Die Verwaltungsstrafen laut Absatz 1 werden vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft verhängt.28)

27)
Die Beträge wurden so geändert durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe g) des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
28)
Art. 9/bis wurde eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, und später geändert durch Art. 47 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.
25)
Der Titel wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 10 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Titel V
Ausübung der Verwaltungsbefugnisse betreffend die Liquidierung von Gemeinnutzungsrechten29)

Art. 9/ter (Verwaltungsbefugnisse)

(1) Die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften dem Regionalkommissar für die Liquidierung von Gemeinnutzungsrechten zugeteilten Verwaltungsbefugnisse werden vom für den Sachbereich zuständigen Landesrat wahrgenommen; die entsprechenden Maßnahmen sind endgültig und bilden den Rechtstitel für die grundbücherliche Eintragung. 30)

30)
Art. 9/ter wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 14 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art.9/quater (Verweis auf andere Rechtsvorschriften)

(1) Auf alles, was nicht ausdrücklich in diesem Titel geregelt ist, werden, sofern vereinbar, das Gesetz vom 16. Juni 1927, Nr. 1766, und die entsprechende Durchführungsverordnung, die mit königlichem Dekret vom 26. Februar 1928, Nr. 332, erlassen wurde, angewandt. Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juni 1927, Nr. 1766, findet nicht Anwendung.

(2) Alles was nicht in den Landesbestimmungen und in den obgenannten Staatsbestimmungen enthalten ist, wird, sofern vereinbar, aufgrund der geltenden Wahl- und Gemeindeordnung geregelt. Die verbleibenden Angelegenheiten, für welche die Wahl- und Gemeindeordnung nicht anwendbar ist, werden mit Dekret des für den Sachbereich zuständigen Landesrates geregelt. 31)

31)
Art. 9/quater wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 15 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
29)
Der Titel wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 13 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Titel VI
Schluss- und Übergangsbestimmungen32)

Art. 9/quinquies (Anwendungsbereich)

(1) Alle Bestimmungen betreffend die Gemeinnutzungsgüter werden auch für die mit Gemeinnutzungsrechten belasteten Güter angewandt. 33)

33)
Art. 9/quinquies wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 17 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 10

(1) Das Landesgesetz vom 23. November 1960, Nr. 15, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 11 (Übergangsbestimmung)

(1) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes findet die Wahl des Komitees innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes statt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bestehenden Verwaltungskomitees im Amt.

Art. 12 (Finanzbestimmung)

(1) Die Ausgabe für die Arbeit der von Artikel 5 vorgesehenen Kommission wird auf jährlich 500.000 Lire geschätzt und durch Verwendung der im Haushalt im Kapitel "Entschädigungen an die Mitglieder von beliebig benannten, bei der Landesverwaltung errichteten Kommissionen, Beiräten und Komitees" jährlich verfügbaren Mittel gedeckt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

32)
Der Titel wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 16 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
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