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a) LANDESGESETZ vom 16. August 1979, Nr. 91)
Weitere Verlängerung der Dauer von Nutzungsrechten für kleine Wasserableitungen aus öffentlichen Gewässern in der Provinz Bozen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 11. September 1979, Nr. 45.

Einziger Artikel

(1) Die Gültigkeit der auf einer Konzession für kleine Ableitungen aus öffentlichen Gewässern begründeten Nutzungsrechte, die mit den Staatsgesetzen vom 8. Jänner 1952, Nr. 42, und vom 2. Februar 1968, Nr. 53, verlängert worden ist, wird um weitere fünf Jahre verlängert. 2)

(2) Bis zum 31. Dezember 1994 hingegen wird die Gültigkeit jener Nutzungsrechte verlängert, die kleine Ableitungen aus öffentlichen Gewässern betreffen, und die - gemäß Artikel 2 und gemäß Artikel 3 des mit kgl. Dekret vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, genehmigten Einheitstextes über öffentliche Gewässer und elektrische Anlagen - einen Anspruch auf Anerkennung haben; diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob diese Nutzungsrechte bereits anerkannt sind oder nicht. 2)

(3) Auf die mit diesem Gesetz gewährte Verlängerung werden die Bestimmungen aller Art angewandt, welche die mit den Staatsgesetzen vom 8. Jänner 1952, Nr. 42, und vom 2. Februar 1968, Nr. 53, gewährten Verlängerungen geregelt haben.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

2)

Siehe Art. 7 des L.G. vom 27. Dezember 1993, Nr. 28:

Art. 7

(1) Bis zum 31. Dezember 2009 wird die Gültigkeit jener Nutzungsrechte verlängert, die alte Rechte auf kleine Wasserableitungen aus öffentlichen Gewässern betreffen, deren Gültigkeit bereits mit Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. August 1979, Nr. 9, bis zum 31. Dezember 1994 verlängert wurde und die bis zu diesem Zeitpunkt auch die Anerkennung aufgrund der Artikel 2 und 3 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die Gewässer und die elektrischen Anlagen erhalten haben, der mit königlichem Dekret vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, genehmigt wurde.

(2) Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2009 wird die Dauer jener Nutzungen verlängert, die Konzessionen für kleine Wasserableitungen aus öffentlichen Gewässern betreffen und als Varianten zu alten Wasserrechten bis zum 31. Dezember 1994 bewilligt sind.

(3) Dem zuständigen Amt bleibt die Möglichkeit vorbehalten, die Wassernutzungen an die Bestimmungen des Gesamtplanes für die Nutzung der öffentlichen Gewässer in der Provinz Bozen anzupassen.