(1) Die Provinzialdelegation der gesamtstaatlichen Körperschaft für die moralische Jugendbetreuung (E.N.P.M.F.) wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst; vom selben Tag an werden die entsprechenden Funktionen von der Provinz ausgeübt.
(2) Die bei der im vorhergehenden Absatz genannten Körperschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beschäftigten Bediensteten (auch jene, die - für wenigstens 6 Stunden pro Tag oder 30 Stunden pro Woche - beauftragt sind oder auf Zeit aufgenommen sind), werden unabhängig davon, wie alt sie sind, aufgenommen; die Einstufung erfolgt in den Sonderstellenplan des gesundheitlich-sozialen und Rehabilitationsdienstes zugunsten der Behinderten oder in den Stellenplan des Erziehungs- und Betreuungspersonals. Die Bediensteten werden in den Anfangsrang jener Laufbahn eingestuft, auf die sie auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer Spezialisierung Anspruch haben. Die genannten Aufnahmegesuche sind innerhalb 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen.
(3) Anspruch auf die im vorhergehenden Absatz genannte Einstufung in den Stellenplan hat auch jenes Personal, welches zuvor bei der gesamtstaatlichen Körperschaft für moralische Jugendbetreuung, Geschäftsstelle von Bozen, aufgenommen war und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Tätigkeit - auch als freiberuflichen Auftrag - als Mitglied einer heilpädagogischen Arbeitsgruppe an den Schulen der Provinz Bozen (auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Konsortium für die Wiederherstellung der Nervengeschädigten und Bewegungsbehinderten in der Provinz Bozen und dem Unterrichtsministerium, bzw. der Autonomen Provinz Bozen) ausgeübt hat, Voraussetzung dafür ist, daß bei Inkrafttreten dieses Gesetzes diese Tätigkeit für die Dauer von wenigstens zwei Jahren - auch mit Unterbrechung - ausgeübt worden ist.
(4) Denselben Anspruch hat jenes Personal, welches von seiten öffentlicher Verwaltungen an die Bozner Geschäftsstelle der gesamtstaatlichen Körperschaft für die moralische Jugendbetreuung oder an das Konsortium für die Wiederherstellung der Nervengeschädigten und Bewegungsbehinderten abgeordnet oder zur Verfügung gestellt worden ist. Voraussetzung dafür ist, daß es für dieselbe Zeitdauer bei den gleichen Einrichtungen Dienst geleistet hat.
(5) Die Bestimmungen von Artikel 6 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 469, bleiben aufrecht.