(1) Die außerplanmäßigen Sanitätsassistenten, die in den Beratungsstellen des - nunmehr aufgelösten - Nationalen Hilfswerkes für Mutter und Kind in der Provinz Bozen tätig waren und im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 1975, Nr. 698, mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 an die Autonome Provinz Bozen übergegangen sind, behalten vom selben Tag an ihr Dienstverhältnis als außerplanmäßige Landesbedienstete; dabei haben sie Anspruch auf jene Anfangsbesoldung (Par. 188), die für den von der Landespersonalordnung vorgesehenen Rang eines Sanitätsassistenten in der gehobenen Laufbahn des Sonderstellenplanes des Gesundheitsvorsorgedienstes für Mutter und Kind vorgesehen ist.
(2) Die im vorhergehenden Absatz angeführten Bediensteten werden im Anfangsrang der gehobenen Laufbahn des genannten Sonderstellenplanes eingestuft; zu diesem Zweck müssen sie eine interne Wettbewerbsprüfung bestehen, die von einer vom Landesausschuß dazu ernannten Kommission auf Grund von Richtlinien, die mit Beschluß desselben Organes festgesetzt werden, abgenommen wird.
(3) Den erwähnten Bediensteten werden unter Berücksichtigung des Einstufungsdatums sowohl der von der Herkunftskörperschaft anerkannte außerplanmäßige Dienst als auch der nach dem 1. Jänner 1976 außerplanmäßig geleistete Dienst für den Aufstieg in der Laufbahn anerkannt; dabei werden die Bestimmungen der Landespersonalordnung angewandt.
(4) Den in diesem Artikel angeführten Bediensteten wird in jedem Fall durch Gewährung periodischer Gehaltsvorrückungen eine Bruttobesoldung zugesichert, die gleich hoch ist wie - oder unmittelbar höher ist als - die beim Übergang an die Provinz bezogene.