Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1978, Nr. 47.
(1) Alle Ausgaben für Gehälter, Entschädigungen, Außendienst- und Fahrtspesenvergütungen, die das Personal betreffen, gehen zu Lasten der Landesverwaltung. Außerdem muß das Land für Auslagen, die den Ankauf und die Instandhaltung der Einrichtunsgegenstände und der ärztlichen Instrumente betreffen, aufkommen, weiters für solche in Zusammenhang mit der ordentlichen Instandhaltung der Räume - und zwar ausschließlich der vom Gesundheitsvorsorgedienst belegten -, für die Auslagen für den Ankauf von Büromaterial, Reinigungsmaterial und für Fachliteratur, für solche im Zusammenhang mit der Installation und der Benützung von Fernsprechern sowie für alle anderen Spesen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Beratungsstellen und für die damit zusammenhängigenden Tätigkeiten.
(2) Die Gemeinden müssen für außerordentliche Instandhaltung, für Heizung und für die Versorgung mit Wasser und elektrischem Strom aufkommen, sowie - mit dem Recht auf Vergütung durch das Land - für die Reinigung der Räume und der Wäsche.