Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1978, Nr. 47.
(1) 2)
(2) Alle Personen, die in irgendeiner Form im Bereich des Gesundheitsvorsorgedienstes tätig sind, müssen das Berufs- und Amtsgeheimnis wahren.
Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 9. November 2001, Nr. 16.