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a) LANDESGESETZ vom 20. Juni 1978, Nr. 291)
Bestimmungen über die Ausübung der Befugnisse des ENAL auf dem Gebiet der Freizeitgestaltung in der Provinz Bozen

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Juli 1978, Nr. 34.

Art. 1

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 1 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 475, übernimmt die Autonome Provinz Bozen die Aufgaben des ENAL und übt innerhalb des Gebietes der Provinz Bozen die Befugnisse des ENAL aus, das gemäß dem kgl. Dekret vom 1. Mai 1925, Nr. 582, umgewandelt in das Gesetz vom 18. März 1926, Nr. 562, in geltender Fassung, und gemäß Statth. Dekret vom 22. September 1945, Nr. 624, errichtet ist.

Art. 2

(1) Gleichzeitig mit dem Übergang der in der Provinz Bozen befindlichen beweglichen und unbeweglichen Güter des ENAL tritt die Autonome Provinz Bozen im Sinne des letzten Absatzes von Artikel 4 des in Artikel 1 genannten Gesetzes in die Rechte und die vermögensrechtlichen Verhältnisse der genannten Körperschaft ein.

Art. 3

(1) Die Bediensteten der Landesdirektion des ENAL in Bozen werden in Übereinstimmung mit Artikel 4 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 475, von der Autonomen Provinz Bozen übernommen und gegebenenfalls auch überzählig zum planmäßigen Stand der einzelnen Dienstränge - in die entsprechenden Laufbahnen des Verwaltungsstellenplanes im Sinne der Beilage A zum Landesgesetz vom 21. Februar 1972, Nr. 4, in geltender Fassung, eingestuft, wobei die bereits erreichte oder bei der Herkunftskörperschaft in irgendeiner Form anerkannte rechtliche und besoldungsmäßige Stellung beibehalten wird.

(2) Die im Sinne des vorhergehenden Absatzes in die Anfangsdienstränge übernommenen Bediensteten behalten entsprechend der Bestimmung des genannten Absatzes das wie oben anerkannte Dienstalter in bezug auf den späteren Aufstieg in der Laufbahn in Dienstrecht und Besoldung gemäß der Personalordnung des Landes bei.

(3) Zugunsten der in die gehobene und in die mittlere Laufbahn eingestuften Bediensteten wird das im Sinne von Absatzes 1 anerkannte Dienstalter auch im Hinblick auf den Aufstieg in der Laufbahn gemäß der Personalordnung des Landes bis zum Dienstrang eines Obersekretärs beziehungsweise eines Oberassistenten, zweite Gehaltsstufe (Par. 302 bzw. 218) anerkannt; dazu ist keine Vergleichsauswahl im Sinne von Artikel 13 und 15 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, erforderlich.

(4) Sollten Gehalt und Ausgleichszulage auf Grund der Einstufung in den Landesstellenplan niedriger sein als das bei der Herkunftskörperschaft bezogene Gehalt - Sonderergänzungszulage ausgenommen -, so werden in dem auf Grund der Einstufung gemäß den vorhergehenden Absätzen erlangten Dienstrang beziehungsweise im entsprechenden Parameter so viele zweijährliche Gehaltsvorrückungen zuerkannt, wie sie zur Gewährleistung einer - im Vergleich zur Besoldung zum Zeitpunkt der Übernahme - gleich hohen oder unmittelbar höheren Besoldung unbedingt erforderlich sind.

(5) Die Einstufung der in diesem Artikel berücksichtigten Bediensteten erfolgt gleichzeitig mit dem vorgesehenen Übergang derselben an die Provinz Bozen.

Art. 4

(1) Die gemäß diesem Gesetz in die Landesstellenpläne eingestuften Bediensteten werden gleichzeitig mit dem Übergang bei den für die Landesbediensteten vorgesehenen Fürsorge- und Sozialversicherungsinstituten eingetragen.

(2) Auf die im Sinne dieses Gesetzes eingestuften Bediensteten werden nach Maßgabe der für die Landesbediensteten vorgesehenen Bedingungen und Beschränkungen im Hinblick auf den gesamten bei der Herkunftskörperschaft und beim Land geleisteten Dienst jene Begünstigungen angewandt, die, einschließlich der in Artikel 19 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7, vorgesehenen - von den Landesgesetzen für die Bediensteten der Landesverwaltung im Zusammenhang mit dem bei derselben geleisteten Dienst in Hinsicht auf die Ruhestandsbezüge vorgesehen sind; Voraussetzung dafür ist, daß dieser Dienst auf Grund der einschlägigen Bestimmungen anerkannt werden kann.

(3) Für die in den vorhergehenden Absätzen genannten Bediensteten, die auf Grund der bei der Herkunftskörperschaft geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Ruhestandsversorgung immer noch bei der allgemeinen Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenpflichtversicherung eingetragen sind, behält die Landesverwaltung zum genannten Zweck und auf Antrag der Betroffenen die Eintragung bei der genannten allgemeinen Versicherung bei.

Art. 5   2)

2)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 9 des L.G. vom 8. Juli 1983, Nr. 22.

Art. 6-7.   3)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.

3)

Omissis.

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