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a) LANDESGESETZ vom 20. Juni 1978, Nr. 291)
Bestimmungen über die Ausübung der Befugnisse des ENAL auf dem Gebiet der Freizeitgestaltung in der Provinz Bozen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Juli 1978, Nr. 34.

Art. 4

(1) Die gemäß diesem Gesetz in die Landesstellenpläne eingestuften Bediensteten werden gleichzeitig mit dem Übergang bei den für die Landesbediensteten vorgesehenen Fürsorge- und Sozialversicherungsinstituten eingetragen.

(2) Auf die im Sinne dieses Gesetzes eingestuften Bediensteten werden nach Maßgabe der für die Landesbediensteten vorgesehenen Bedingungen und Beschränkungen im Hinblick auf den gesamten bei der Herkunftskörperschaft und beim Land geleisteten Dienst jene Begünstigungen angewandt, die, einschließlich der in Artikel 19 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7, vorgesehenen - von den Landesgesetzen für die Bediensteten der Landesverwaltung im Zusammenhang mit dem bei derselben geleisteten Dienst in Hinsicht auf die Ruhestandsbezüge vorgesehen sind; Voraussetzung dafür ist, daß dieser Dienst auf Grund der einschlägigen Bestimmungen anerkannt werden kann.

(3) Für die in den vorhergehenden Absätzen genannten Bediensteten, die auf Grund der bei der Herkunftskörperschaft geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Ruhestandsversorgung immer noch bei der allgemeinen Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenpflichtversicherung eingetragen sind, behält die Landesverwaltung zum genannten Zweck und auf Antrag der Betroffenen die Eintragung bei der genannten allgemeinen Versicherung bei.