(1) Den im Lande ansässigen Fischern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer gültigen Fischereilizenz sind, wird der Fischerschein ohne Ablegung der Prüfung ausgestellt, sofern sie innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes beim für Fischerei zuständigen Landesamt darum ansuchen.
(2) Dasselbe gilt auch für nicht im Lande ansässige Fischer, die im Lande Inhaber eines Eigenfischereirechtes sind oder die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied eines im Lande bestehenden Fischereivereines waren und es zum Zeitpunkt des Ansuchens noch sind.