(1) In den Vorschriften, welche die Restwassermenge laut Artikel 14 oder Fischleitern und Fischscheuchanlagen vorsehen, kann zur dauernden Einhaltung der Auflagen oder zur ununterbrochenen Funktionstüchtigkeit der Anlagen die Hinterlegung einer Kaution vorgesehen werden; die Kaution kann in Form einer Geldsumme, von Staatspapieren oder eines Sparbuches gleichen Betrages beim Schatzmeister des Landes hinterlegt werden oder in Form einer Bankgarantie zu Gunsten der Autonomen Provinz Bozen gestellt werden.
(2) Nähere Bestimmungen über die Kautionsleistung, die Kriterien für die Festsetzung des Betrages sowie die Fälle der endgültigen oder teilweisen Einziehung der hinterlegten Kaution werden mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.
(3) Wenn sich die Ermächtigung auf Arbeiten bezieht, für welche ein Beitrag vergeben wird, kann anstatt einer Kaution ein Teil des Beitrages einbehalten werden.
(4) Wenn keine oder eine zu niedrige Kaution hinterlegt wurde, wird der geschuldete Betrag gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Jänner 1988, Nr. 43, eingetrieben.25)