(1) Unbeschadet der bestehenden Eigenfischereirechte steht das Fischereirecht in öffentlichen Gewässern dem Lande zu und kann von dem für Fischerei zuständigen Landesrat unbeschadet bereits bestehender Konzessionen für einen Zeitraum von fünf bis fünfzehn Jahren vergeben werden. Falls die Konzession im Laufe des Jahres verfällt, kann sie von der Landesregierung bis zum Ende des entsprechenden Jahres verlängert werden.4)
(2) Falls sich das Fischwasser wegen seiner Eigenschaften oder Ausdehnung nicht zur eigenständi-gen Bewirtschaftung eignet, kann das Fischereirecht an Bewirtschafter angrenzender Fischwasser vergeben werden. Sind keine solche vorhanden oder eignet sich das Fischwasser zur eigenständigen Bewirtschaftung, so sind bei der Vergabe die örtlichen Fischereivereine zu bevorzugen, die bereits andere Fischwasser bewirtschaften oder seit mindestens drei Jahren bestehen. Die Vereinsgründung muss mit notarieller Urkunde oder registriertem Gründungsakt mit Satzung belegt werden. Die Fischereirechte, die sich auf ein einziges Ufer von Fließgewässern beschränken, werden an den Bewirtschafter des gegenüberliegenden Ufers vergeben.5)