(1) Die Eigentümer von Anlagen oder Vorrichtungen, die den Zug der Fische aufwärts oder abwärts verhindern oder erheblich beeinträchtigen, sind verpflichtet, auf eigene Kosten geeignete Fischleitern anzulegen und instand zu halten.
(2) Die Fischleitern müssen in der Form errichtet werden, daß die Entnahme von Fischen aus denselben oder aus ihrem Ein- oder Auslauf nicht möglich ist.
(3) Die Inhaber einer Konzession für Wasserableitungen zur hydroelektrischen Nutzung müssen Vorrichtungen anbringen, die das Eindringen von Fischen in die Druckleitungen und in die Wassertriebwerke verhindern. Sie müssen dafür sorgen, dass diese Vorrichtungen immer funktionstüchtig sind.20)
(4)21)
(5) Die in diesem und im vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen Anlagen, Vorrichtungen und Maßnahmen zum Schutz des Fischbestandes müssen vom für Fischerei zuständigen Landesamt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der im vorhergehenden Artikel festgesetzten Frist kollaudiert werden.22)
(6) Die jeweiligen Eigentümer sind für die Funktionstüchtigkeit der in diesem Artikel vorgesehenen Vorrichtungen und Anlagen verantwortlich; die entsprechenden Kontrollen werden durch das für Fischerei zuständige Landesamt durchgeführt.23)