Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Juni 1978, Nr. 31.
(1) Zur Wirtschaftsbelegung und Beibehaltung des Beschäftigungsstandes auf Landesebene sieht das Land für die Jahre 1978 - 1980 ein außerordentliches Finanzierungsprogramm vor, um die Durchführung öffentlicher Arbeiten im Interesse der örtlichen Körperschaften zu fördern.
(2) Das Land finanziert die Bauvorhaben durch Gewährung von Verlustbeiträgen auf die für die Verwirklichung der Arbeiten notwendige Ausgabe.
(3) Es kann die gesamte Ausgabe finanziert werden.
(4) Zur Durchführung des Plans wird eine Gesamtausgabe von 90 Milliarden Lire genehmigt, die in je 30 Milliarden Lire für die Finanzjahre 1978, 1979 und 1980 unterteilt wird.
(5) In den Haushaltsplänen für die Finanzjahre 1978, 1979 und 1980 werden entsprechende Ausgabekapitel erstellt.