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a) Landesgesetz vom 9. August 1977, Nr. 321)
Förderungsmaßnahmen für die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung und den Ausbau von Sportanlagen

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 13. September 1977, Nr. 46.

Art. 1

(1) Um die Errichtung, den Umbau, die Erweiterung und den Ausbau von Sportanlagen, von solchen, die dem Fremdenverkehr dienen, und von Schulsportanlagen zu fördern, ist der Landesausschuß ermächtigt,

  • a)  im Sinne des letzten Absatzes von Artikel 2 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 475, mit dem Institut für Sportkredite Vereinbarungen zu treffen, damit den Gemeinden und den Konsortien von öffentlichen Gebietskörperschaften, die beabsichtigten Vorhaben im Sinne dieses Artikels zu verwirklichen, Darlehen gewährt werden können,
  • b)  den Gemeinden und Konsortien von öffentlichen Gebietskörperschaften gleichbleibende jährliche Beiträge zu gewähren; diese Beiträge können höchstens 8% des beim Institut für Sportkredite oder bei der Depositen- und Darlehenskasse aufgenommen Kapitals betragen und höchstens 10 Jahre lang ausgezahlt werden 2),
  • c)  den Gemeinden und Konsortien von öffentlichen Gebietskörperschaften, welche sich im Sinne von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 8. Juni 1978, Nr. 27, an Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit anschließen, gleichbleibende jährliche Beiträge zu gewähren; diese Beiträge können höchstens 8% des bei einem anderen Kreditinstitut aufgenommenen Kapitals betragen und höchstens 10 Jahre lang ausgezahlt werden,
  • d)  im Sinne von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, für die Tilgungsrate zu Lasten der Körperschaften, die ein Darlehen aufzunehmen beabsichtigen, Bürgschaft zu leisten.

(2) Die Beiträge gemäß Buchstabe b) oder c) dieses Artikels können mit anderen Beihilfen des Landes zusammentreffen, sofern sie insgesamt nicht höher sind als der anerkannte Kostenaufwand. 2)

2)

Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 8. November 1978, Nr. 63; Buchstabe b) wurde später geändert durch Art. 4 des L.G. vom 11. Jänner 1980, Nr. 2.

Art. 2

(1) Innerhalb 31. Jänner jeden Jahres genehmigt der Landesausschuß - auf Vorschlag des zuständigen Assessors und nach Anhören der Bezirksgemeinschaften - das Programm der Sportanlagen. In jeder Bezirksgemeinschaft und in der Landeshauptstadt werden dabei wenigstens 80% des jeweils zustehenden Anteiles nach den Aufteilungskriterien laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, eingesetzt. Der Landesausschuß sieht von der Anwendung der im Artikel 3 des genannten Gesetzes aufgezeigten Kriterien dann ab, wenn in einer Bezirksgemeinschaft keine Sportanlagen vorgesehen sind, welche den vom Landesausschuß festgelegten Typen von Anlagen und technischen Merkmalen entsprechen oder wenn mit der Verwirklichung der Anlagen nicht innerhalb des vom Landesausschuß festgesetzten Termines begonnen werden kann.

(2) Die Gemeinden, deren Vorhaben im Programm laut vorherigem Absatz enthalten und für die Zulassung zu den Begünstigungen dieses Gesetzes vorgeschlagen sind, haben innerhalb des Termines, welcher jedes Jahr mit Beschluß des Landesausschusses festgelegt wird, beim Landesassessorat für Sport folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen:

  • a)  den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Grundsatzbeschluß des Gemeinderates bzw, des Verwaltungsrates des Konsortiums zur Aufnahme des Darlehens beim Institut für Sportkredit - oder bei einem anderen Kreditinstitut - und gegebenenfalls zur Inanspruchnahme der Bürgschaft seitens des Landesausschusses im Sinne von Artikel 1 Buchst. d) dieses Gesetzes,
  • b)  den technischen Bericht,
  • c)  das Vorprojekt,
  • d)  den Kostenvoranschlag,
  • e)  das Bauprogramm,
  • f)  den Finanzierungsplan. 3)

(3) Innerhalb 30. April jeden Jahres übermittelt der Landesausschuß dem Institut für Sportkredite das Verzeichnis der - im genehmigten Programm enthaltenen und für die Zulassung zu den Darlehen seitens des Institutes für Sportkredite vorgeschlagenen - Vorhaben zusammen mit einer Abschrift der im vorherigen Absatz angeführten Unterlagen. 3)

(4) Innerhalb 30. Juni jeden Jahres legt das Institut für Sportkredit im Einvernehmen mit der Landesregierung die Bestimmung der innerhalb des Gebietes der Provinz zu gewährenden Darlehen und die zulässige Höhe des diesbezüglichen Kostenaufwandes fest.

(5)  4)

(6) Die Anlagen, auf welche die Förderungsmaßnahmen dieses Gesetzes angewandt werden sollen, und deren technische Merkmale werden mit Beschluß des Landesausschusses innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt.

(7) Die im genehmigten Programm enthaltenen und für die Begünstigungen dieses Gesetzes vorgeschlagenen Vorhaben, welche zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zugelassen werden können, werden - im Rahmen der verfügbar gewordenen Beträge - durch andere Vorhaben, die im Programm enthalten sind, aber wegen Erschöpfung des Kreditvolumens bzw. der Verfügbarkeit auf dem entsprechenden Bilanzkapitel nicht zugelassen werden konnten, ersetzt. In diesen Fällen können die von Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Unterlagen auch nach dem - ebenfalls dort genannten - Termin eingebracht werden und die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels vorgesehenen Termine sind bis zum jeweils folgenden 31. Oktober verlängert. 5)

3)

Die Absätze 2 und 3 wurden ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 8. November 1978, Nr. 63.

4)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 2 des L.G. vom 8. November 1978, Nr. 63.

5)

Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 2 des L.G. vom 8. November 1978, Nr. 63.

Art. 3   6)

6)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 3 des L.G. vom 8. November 1978, Nr. 63.

Art. 4

(1) Die Gewährung der Bürgschaft und des Beitrages sowie die Festlegung des zulässigen Kostenaufwandes erfolgen mit Beschluß der Landesregierung aufgrund eines von den zuständigen technischen Organen genehmigten Ausführungsprojektes.

Art. 5

(1) Der Beitrag wird in zwei Halbjahresraten mit Fälligkeit jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember jeden Jahres ausbezahlt und zwar von jenem Halbjahr an, in dem die erste Tilgungsrate fällig wird.

(2) Auf Antrag der Begünstigten können die Halbjahresraten direkt an den Darlehensgeber ausbezahlt werden.

Art. 6

(1) Für die Gewährung der gleichbleibenden jährlichen Zinsenbeiträge gemäß Artikel 1 Buchstaben b) und c) dieses Gesetzes ist zu Lasten des Finanzjahres 1977 ein Ausgabenhöchstbetrag von 150 Millionen Lire genehmigt. 7)

(2) Die Jahresraten des obgenannten Ausgabenhöchstbetrages werden in einem entsprechenden Kapitel des Landeshaushaltes für die Finanzjahre von 1977 bis 1986 eingetragen.

(3) Die Mittel, die bis Ende des laufenden Finanzjahres nicht zweckgebunden werden, verfallen nicht und können innerhalb der in Artikel 36 des Gesetzes über das Rechnungswesen des Staates bestimmten Grenzen in den folgenden Haushaltsjahren verwendet werden.

7)

Absatz 1 wurde geändert durch Art. 4 des L.G. vom 8. November 1978, Nr. 63.

Art. 7-8.   8)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.

8)

Omissis.

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