Kundgemacht im A.Bl. vom 9. August 1977, Nr. 39.
(1) Unter Einhaltung der in Artikel 8 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, festgelegten Bestimmungen werden die im Landeshaushalt jährlich verfügbaren Beträge den Gemeinden ausgezahlt, und zwar für jene Bauten, welche im Hauptprogramm für Schulbauten aufgenommen sind. 4)
(2) Falls sich die Gemeinde nicht verpflichtet hat, der Baufirma im Sinne des M.D. vom 25. November 1972 (Gesetzesanzeiger vom 25. November 1972, Nr. 307) 50% des Vertragswertes auszuzahlen, und diese Bevorschussung nicht erfolgt ist, verfügt der Assessor für öffentliche Arbeiten gegen Vorlage des Vergabevertrages die Auszahlung eines Vorschusses zugunsten der Gemeinde in Höhe der im Vertrag vorgesehenen Vorschußrate.
(3) Auf Grund der Buchungsbelege, aus denen hervorgeht, daß die Auszahlung der im Vertrag vorgesehenen Rate erfolgt ist, verfügt der Assessor die Vorschußzahlung der nächsten Rate.
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 22. November 1984, Nr. 18.