(1) Um die Zusammenarbeit der verschiedenen Dienste des Heimes zu erleichtern, wird eine Beratungskommission eingesetzt; sie besteht aus dem Heimleiter, welcher die Kommission einberuft und leitet, dem Sanitätsdirektor, dem mit den Verwaltungs- und Ökonomatsdiensten betrauten Beamten, dem Kaplan und einem Vertreter des Heimpersonals.
(2) Zur Kommission gehört auch ein für die Minderjährigenfürsorge zuständiger Sozialassistent.
(3) In Bedarfsfällen können auf Vorschlag der Kommission auch Fachleute befragt werden, die an den Sitzungen teilnehmen.