Kundgemacht im A.Bl. vom 25. Jänner 1977, Nr. 5.
(1) Es ist die Gewährung von Beiträgen an Körperschaften und Vereinigungen genehmigt, auch wenn sie ihren Sitz außerhalb der Provinz haben, die nach begründetem Urteil des Landesausschusses wichtige Funktionen auch für das Land erfüllen, oder denen das Land beigetreten ist.