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a) LANDESGESETZ vom 10. November 1976, Nr. 461)
Ergänzungen zum Landesgesetz vom 29. November 1973, Nr. 84, betreffend die Bestimmungen zur weiteren Verwendung und Übertragung des auf die autonome Provinz Bozen übertragenen Vermögens des Ente Nazionale per le Tre Venezie und der damit verbundenen Rechtsverhältnisse

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. November 1976, Nr. 51.

Art. 9

(1) Den Gemeinden oder dem Institut für geförderten Wohnbau können die Liegenschaften unentgeltlich, gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, ins Eigentum abgetreten werden, auch jene Güter, für die bereits Kaufanträge eingereicht wurden, sofern sie von Personen stammen, die keinen Vorzugstitel geltend machen können, und vorausgesetzt, daß die diesbezüglichen Liegenschaften schon vor Kundmachung des oben erwähnten Landesgesetzes vorwiegend zur Verfolgung der institutionellen Zwecke oder von gemeinnützigen Zielen oder zu Wohnungszwecken bestimmt waren.