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a) LANDESGESETZ vom 10. November 1976, Nr. 461)
Ergänzungen zum Landesgesetz vom 29. November 1973, Nr. 84, betreffend die Bestimmungen zur weiteren Verwendung und Übertragung des auf die autonome Provinz Bozen übertragenen Vermögens des Ente Nazionale per le Tre Venezie und der damit verbundenen Rechtsverhältnisse

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. November 1976, Nr. 51.

Art. 2

(1) Falls der Vorzugstitel gemäß zweitem Absatz, Buchstaben a) und b) des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, nur von einem oder einigen der angegebenen Erben geltend gemacht worden ist, wird die entsprechende Liegenschaft diesen zu gleichen Teilen übertragen, es sei denn, im Gesuch wäre ausdrücklich verlangt, die Liegenschaft gemäß den Testamentsverfügungen des Erblassers allen Erben zu übertragen.