(1) Das an den Kindergärten in Planstellen bedienstete leitende Personal, die Kindergärtnerinnen und die Assistentinnen werden für die Vorsorgezwecke bei der Pensionskasse der Bediensteten der Gebietskörperschaften (C.P.D.E.L.) sowie beim Nationalen Fürsorgeinstitut für Bedienstete der Gebietskörperschaften (I.N.A.D.E.L.), nur für die Vorsorgezwecke, gemäß den entsprechenden geltenden Bestimmungen und für die Zwecke der Krankenversicherung bei der Wechselseitigen Landeskrankenkasse Bozen eingeschrieben.
(2) Außerdem wird für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten jenes Personals vorgesorgt, für das nach den geltenden einschlägigen Gesetzen eine solche Versicherungspflicht vorgesehen ist.