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a) Landesgesetz vom 24. Mai 1976, Nr. 171)
Schatzamtsdienst der Autonomen Provinz Bozen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juni 1976, Nr. 26.

Art. 2 (Bedingungen und Ausführungsweise für die Abwicklung des Schatzamtsdienstes)

(1) Unter den Bedingungen und der entsprechenden Ausführungsweise, von denen im zweiten Absatz des vorhergehenden Artikels die Rede ist, muß die Vereinbarung folgende Verpflichtungen für das Institut oder das Konsortium, welchem der Schatzamtsdienst übertragen wird, vorsehen:

  1. eine geeignete Bürgschaft für die ordnungsgemäße Führung des Dienstes unter Angabe ihrer Art und ihres Ausmaßes zu leisten;
  2. einen Zins auf die Guthaben des Landes, die aus irgendeinem Grund beim Schatzamt liegen, zu entrichten und dessen Höhe anzugeben;
  3. 4)
  4. die vom Land verfügten Zahlungen auch bei vorübergehendem Mangel an Kassenliquidität durch Bevorschussungen, unter vorheriger Festlegung des Zinssatzes durchzuführen;
  5. mit dem Land zum Zwecke einer laufenden Koordinierung des Investitionsmitteleinsatzes mit dem wirtschaftlich-sozialen Entwicklungsprogramm des Landes zusammenzuarbeiten.
4)
Der Buchstabe c) des Art. 2 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 11 Absatz 1  des L.G. vom 30. Juli 2019, Nr. 4.