(1) Nach Fertigstellung der im Projekt vorgesehenen Arbeiten legt der Bereichsdirektordem Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz die Endabrechnung für die Abnahme vor. Der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz ernennt innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Endabrechnung den Abnahmeprüfer und setzt eine Frist für das Vorlegen der Abnahmebescheinigung. 50)
(2) Der Abnahmeprüfer, der unter dem fachkundigen Personal des Landes, der Region oder des Staates, auch wenn es in den Ruhestand versetzt ist, oder aus Freiberuflern, die im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen sind, ausgewählt wird, besorgt außer der Abnahme auch die Überprüfung der allfälligen, am Projekt vorgenommenen qualitativen oder quantitativen Änderungen.
(3)51)
(4) Die Abnahmeurkunde muß mit einem Bericht über die Wirksamkeit der Bauwerke und über die hydrogeologische Situation in ihrer unmittelbaren Nähe versehen sein.52)
(5) Die Abnahmeurkunde, die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung sowie die Niederschrift über die durch höhere Gewalt verursachten Schäden gemäß Artikel 13 bilden den Nachweis für den ordnungsgemäßen Einsatz der von der Agentur für Bevölkerungsschutz verwalteten Geldbeträge. 53)
(6) Die Bestimmungen dieses Artikels werden ebenso auf alle noch nicht kollaudierten Projekte angewandt, für welche der Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz noch keinen Abnahmeprüfer bestellt hat. 54)