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a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 351)
Allgemeine Vorschriften über Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1975, Nr. 39.
2)
Der Titel wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 der Anlage B  des D.LH. vom 21. Februar 2017, Nr. 4.

Art. 8

(1) Die Arbeiten für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung umfassen:

  1. Bauten, die darauf abzielen, eine dauerhafte Regulierung der Wasserläufe zu erreichen, und die Verminderung der Geschiebeführung, den Schutz und die Instandhaltung der Ufer und die Stabilisierung des Profils bezwecken,
  2. Bodenfestigungsarbeiten an den Hängen, um die Geschiebeführung der Wasserläufe zu beseitigen oder zu vermindern,
  3. zusätzliche Arbeiten zu den in den vorhergehenden Buchstaben angegebenen, wie Lawinenschutzbauten, zum Schutz von Siedlungen, Aufforstungen und Begrünungen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes und zur Verminderung der Geschiebeführung, Zufahrtswege, mechanische Werkstätten und Lagerbauten mit Dienstwohnungen, die für die Tätigkeit der Agentur für Bevölkerungsschutz notwendig sind,  32)
  4. Arbeiten zur ordentlichen Instandhaltung der Bauten und der Bachbette, um die bestehenden Werke wirksam instand zu halten, ein ausreichendes Durchflußprofil aufrechtzuerhalten und um einen guten Wasserhaushalt der öffentlichen Gewässer zu erreichen,
  5. Wasserbauten im Sinne des Einheitstextes vom 25. Juli 1904, Nr. 523, die in die Zuständigkeit der Provinz fallen,
  6. Hochwasserrückhaltebecken, 33)
  7. in die Projekte im Sinne der vorhergehenden Buchstaben einbezogene bevölkerungsschutzrelevante Messstationen und Bauten, die zur meteorologischen und hydrologischen Beobachtung notwendig sind. Die Wasserstand-Messstationen sind gemäß den Richtlinien des für den Bereich Hydrologie zuständigen Landesamtes einzurichten und gehören zum öffentlichen Wassergut gemäß Artikel 14. 34)

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinden und der für öffentliche Bauten zuständigen Landesabteilungen sowie der Befugnis der Landesregierung, aufgrund des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 34, Beihilfen zu gewähren, kann die Agentur für Bevölkerungsschutz - in Übereinstimmung mit seinen Jahresprogrammen - Arbeiten durchführen, die darauf abzielen, Steinschläge, Vermurungen, Erdrutsche und Lawinen zu verhindern oder aufzuhalten, die Ortschaften, Ansiedlungen und Gewerbeflächen, denkmalgeschützte Orte mit geschichtlicher, künstlerischer, volkskundlicher und archäologischer Bedeutung und andere Bauten von öffentlichem Belang bedrohen. 35)

(3) Die Projekte im Sinne der Absätze 1 und 2 dieses Artikels, die von Artikel 11 vorgesehenen Arbeiten sowie die im Sinne des kgl. Dekretes vom 30. Dezember 1923, Nr. 3267, und des Landesgesetzes vom 13. September 1973, Nr. 47, in Regie durchgeführten Arbeiten im Bereich des Forstwesens sind weder der Prüfung seitens der beratenden Kommission für die Ankäufe und Lieferungen gemäß Landesgesetz vom 11. Juni 1972, Nr. 14, unterworfen, noch erfordern sie eine Genehmigung auf dem Gebiet des Landschaftsschutzes oder des Städtebauwesens, noch irgendeine andere von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes oder der Region vorgeschriebene Prüfung oder Genehmigung - dies gilt nicht für Lagerbauten mit Dienstwohnungen und mechanische Werkstätten sowie für neue große Bachregulierungen, die nicht im Sinne von Artikel 11 äußerst dringend anzusehen sind und die auf jeden Fall mit dem Bauleitplan übereinstimmen müssen; das fachlich-wirtschaftliche Gutachten im Sinne des Landesgesetzes vom 27. Dezember 1979, Nr. 21, muß jedoch vorliegen.36)

(4) Die Genehmigung der Projekte der obgenannten Bauten durch die Landesregierung oder den zuständigen Landesrat bewirkt in jeder Hinsicht die Gemeinnützigkeitserklärung auch zum Zwecke der Anwendung der Bestimmungen über die Enteignung aus gemeinnützigen Gründen und die Erklärung der Dringlichkeit und der Unaufschiebbarkeit der entsprechenden Arbeiten gemäß dem II. Teil des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15.

(5) Der Abbau von Steinmaterial, welcher sich zwecks Durchführung der in diesem Gesetz vorgesehenen und als dringend und unaufschiebbar erklärten Arbeiten in Regie als notwendig erweist, unterliegt nicht dem Landesgesetz vom 12. August 1976, Nr. 32, sofern er im Projekt bzw. im Protokoll für die Sofortmaßnahmen vorgesehen ist. In diesem Falle finden die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes 3 Anwendung.37)

(6) Um die hydrogeologischen Risiken zu mindern, ist die Agentur für Bevölkerungsschutz ermächtigt, Eingriffe in Eigenregie für Beträge von höchstens 500.000,00 Euro pro Vertrag für Verbauungen in Zonen mit erheblichem Risikograd durchzuführen, die zuvor in einem von der Landesregierung genehmigten Plan festgelegt wurden. 38)

32)
Der Buchstabe c)  des Art. 8 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 6 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16, und später durch Art. 2 Absatz 27 der Anlage B des D.LH. vom 21. Februar 2017, Nr. 4.
33)
Der Buchstaben f) des Art. 8 Absatz 1 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 21. November 1989, Nr. 11.
34)
Der Buchstaben g) des Art. 8 Absatz 1wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 21. November 1989, Nr. 11, und später so ersetzt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
35)
Art. 8 Absatz 2 wurde eingefügt durch Art. 6 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16, ersetzt durch Art. 22 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, und schließlich so geändert durch Art. 2 Absatz 28 der Anlage B des D.LH. vom 21. Februar 2017, Nr. 4.
36)
Eingefügt durch Art. 6 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.
37)
Art. 8 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 21. November 1989, Nr. 11.
38)
Art. 8 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 13. März 2023, Nr. 5.
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