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a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 351)
Allgemeine Vorschriften über Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1975, Nr. 39.
2)
Der Titel wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 der Anlage B  des D.LH. vom 21. Februar 2017, Nr. 4.

Art. 26  delibera sentenza

(1) Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen in Fällen, in denen der Tatbestand eine strafbare Handlung im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften darstellt, werden folgende Geldbußen festgelegt:

  1. wer widerrechtlich Schotter, Sand, Kies oder anderes Material aus dem öffentlichen Wassergut des Landes entfernt, wird mit einer Geldbuße von Euro 432 bis Euro 4.315 bestraft; der Übertreter muß außerdem den Betrag zahlen, der dem Handelswert des entfernten Materials entspricht; 85)
  2. wer in einem See- oder Flußbett, an einem Ufer oder Dammkörper ohne Bewilligung - auch nur zeitweilig - Bauwerke errichtet oder Grabungen oder Ablagerungen vornimmt, wird mit einer Geldbuße von Euro 432 bis Euro 4.315 bestraft. Wird eine dieser Taten innerhalb der Bannstreifen begangen, wird die Verwaltungsstrafe um die Hälfte gemindert; 85)
  3. wer widerrechtlich Grundstücke des öffentlichen Wassergutes des Landes besetzt oder darauf Brücken, Seilbahnen, elektrische oder Telefonleitungen, Abwasserleitungen, Wasserleitungen, Skipisten oder ähnliche Anlagen errichtet, wird mit einer Geldbuße von Euro 219 bis Euro 2.157 bestraft; 85)
  4. wer widerrechtlich im Bereich des öffentlichen Wassergutes des Landes Pflanzen abschneidet oder beschädigt, die Ufer und Dämme befährt oder als Weide benützt, wird mit einer Geldbuße von Euro 86 bis Euro 432 bestraft; 85)
  5. wer die Anordnungen der im Sinne dieses Gesetzes zuständigen Organe nicht befolgt, wird mit einer Geldbuße von Euro 432 bis Euro 4.315 bestraft; 85)
  6. wer die Vorschriften der Konzessionen oder der Ermächtigungen nicht befolgt, wird mit einer Geldbuße von Euro 86 bis Euro 863 bestraft; 85)
  7. wer Grenzsteine, die das öffentliche Wassergut des Landes abgrenzen, entfernt oder versetzt, wird mit einer Geldbuße von Euro 432 für jeden entfernten oder versetzten Grenzstein bestraft; 85)
  8. wer durch eine Handlung oder Unterlassung die Gefahr einer Ausuferung oder Überschwemmung oder die Beeinträchtigung oder Beschädigung eines Wasserbauwerkes herbeiführt oder nicht beseitigt, wird mit einer Geldbuße von Euro 1.726 bis Euro 17.260 bestraft; 85)
  9. wer eine andere widerrechtliche Handlung gemäß Artikel 93 ff. des kgl. Dekretes vom 25. Juli 1904, Nr. 523, vornimmt, wird mit einer Geldbuße von Euro 219 bis Euro 2.157 bestraft. 85)

(2) Der Übertreter ist außerdem verpflichtet, auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, das öffentliche Wassergut des Landes wieder instandzusetzen oder den zugefügten Schaden in Geld zu ersetzen.

(3) Befolgt der Übertreter die entsprechende Anordnung nicht innerhalb der festgelegten Frist, so kann von Amts wegen gegen ihn vorgegangen werden.

(4) Handelt es sich um schwerwiegende Übertretungen, kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von Amts wegen im Sinne von Artikel 11 angeordnet werden; die Verpflichtung, die jeweiligen Verantwortlichen für die Verhängung von Geldbußen und für die Eintreibung der getätigten Ausgaben ausfindig zu machen, bleibt aufrecht.

(5) Die geschuldeten Geldbeträge werden auf Antrag der Agentur für Bevölkerungsschutz durch eine Zwangsvollstreckung im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46, genehmigten vereinheitlichten Textes über die Zwangseintreibung der Vermögenseinnahmen des Staates und anderer öffentlicher Körperschaften und Anstalten eingetrieben. 86)

(6) Was die Ermittlung der Übertretungen und die Anwendung der Geldbußen angeht, wird das Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, angewandt.87)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 328 vom 11.11.1998 - Übertretung von wasserpolizeilichen Vorschriften - Einspruch gegen Bußgeldbescheide - ordentliches Gericht
85)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 6 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
86)
Art. 26 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 52 der Anlage B des D.LH. vom 21. Februar 2017, Nr. 4.
87)
Art. 26 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 21. November 1989, Nr. 11; Absatz 5 wurde später geändert durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.
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