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a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 341)
Vorbeugungs-, Soforthilfe- und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen nach Erdrutschen, Lawinen, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Juli 1975, Nr. 37.

Art. 4    delibera sentenza

(1) Sollten die Vorbeugungsmaßnahmen - im Falle unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit - und die Soforthilfemaßnahmen durch die Gemeinde getroffen werden, so gewährt die Agentur für Bevölkerungsschutz auf Grund eines vom Bürgermeister unterzeichneten Lageberichtes über die Gefährdung oder das eingetretene Katastrophenereignis, über die erforderlichen Vorkehrungen, den vermutlichen Aufwand und die Höhe des beantragten Zuschusses eine Beihilfe. 8)

(2) Mit der Maßnahme über die Zuweisung der Unterstützung kann die Agentur für Bevölkerungsschutz die unverzügliche teilweise oder ganze Auszahlung der zugewiesenen Unterstützung beschließen. Auf der Grundlage einer Abrechnung der Gemeinde veranlasst die Agentur für Bevölkerungsschutz die Auszahlung der Beihilfe. 9)

(3)Werden die in Absatz 1 angeführten Vorbeugungs- und Soforthilfemaßnahmen der Gemeinde im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, von der Agentur für Bevölkerungsschutz getroffen, muss die Gemeinde der Agentur die für die Durchführung notwendigen Ausgaben überweisen, abzüglich des Betrags, welcher der Gemeinde im Sinne von Absatz 1 zusteht. 10)

massimeBeschluss vom 31. Mai 2022, Nr. 396 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an örtliche Körperschaften für die Durchführung von Zivilschutzmaßnahmen
massimeBeschluss vom 24. Januar 2005, Nr. 102 - Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an Organisationen ohne Gewinnabsicht für Vorhaben zur Vorbeugung und Soforthilfe im Katastrophenbereich (abgeändert mit Beschluss Nr. 1135 vom 10.04.2007, Beschluss Nr. 2422 vom 05.10.2009, Beschluss Nr. 357 vom 14.03.2011, Beschluss Nr. 1934 vom 27.12.2012 und Beschluss Nr. 21 vom 13.01.2015)
8)
Art. 4 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 15, Absatz 6, des D.LH. vom 4. Dezember 2015, Nr. 32.
9)
Art. 4 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Jänner 1978, Nr. 8, und durch Art. 18 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und geändert durch Art. 15 Absatz 7 des D.LH. vom 4. Dezember 2015, Nr. 32, und durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 13. Dezember 2019, Nr. 35.
10)
Art. 4 Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 11 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29, und später so ersetzt durch Art. 15 Absatz 8 des D.LH. vom 4. Dezember 2015, Nr. 32.