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b) Landesgesetz vom 11. Juni 1975, Nr. 291)
Bestimmungen zum Schutze der stehenden Gewässer

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juli 1975, Nr. 35.

Art. 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als geschützte Wasserflächen die natürlichen und künstlichen Seen innerhalb des Landesgebietes, soweit sie laut folgendem Artikel 2 ausgewiesen und unter Schutz gestellt sind.

Art. 2 (Unterschutzstellung)  delibera sentenza

(1) Der IV. Fachunterausschuß nach Artikel 3 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, weist mit eigenem Beschluß die stehenden Gewässer sowie etwaige unmittelbar angrenzende Flächen aus, die unter besonderen Schutz gestellt werden sollen, und grenzt sie räumlich ab.

(2) Der Beschluß des IV. Fachunterausschusses gilt als Vorschlag für die Unterschutzstellung und wird an der Amtstafel der Gemeinde, in deren Gebiet sich die zu schützende Fläche befindet, veröffentlicht; eine Kopie des Beschlusses mit Lageplan im Maßstab 1: 2880 wird dem Grundeigentümer zugeleitet sowie für die Dauer von dreißig Tagen bei den zuständigen Gemeindeämtern hinterlegt, wo jeder darin Einsicht nehmen kann.

(3) Innerhalb derselben Frist kann jeder, der daran interessiert ist, seine Bemerkungen dem Landesausschuß vorlegen, indem er sie beim Sekretariat der Gemeinde hinterlegt.

(4) Innerhalb der darauffolgenden dreißig Tage übermittelt der Bürgermeister den Beschluß des IV. Fachunterausschusses mit den Beilagen und den eingelaufenen Bemerkungen samt der Stellungnahme und den Vorschlägen des Gemeinderates dem Landesausschuß; dieser trifft nach Anhören des Landesbeirates zum Schutze des Naturhaushaltes nach Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, mit etwaigen Abänderungen die endgültige Entscheidung.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 194 del 22.06.1999 - Tutela del paesaggio - modifica di vincoli paesistici ad opera dell'Ufficio pianificazione paesaggistica

Art. 3 (Auswirkungen der Unterschutzstellung)

(1) Die Unterschutzstellung verpflichtet den Eigentümer, Besitzer oder Inhaber die Bereiche des betreffenden Gebietes so zu erhalten, daß die typischen Merkmale, derentwegen es unter besonderen Schutz gestellt worden ist, nicht verändert werden.

(2) Unbeschadet der in den folgenden Artikeln 5 und 7 vorgesehenen Maßnahmen, wird im besonderen verboten:

  1. jede Änderung oder Verunstaltung der Bestandteile, die das stehende Gewässer selbst oder die angrenzenden Flächen kennzeichnen; für diese ist die rationelle land- und forstwirtschaftliche Nutzung erlaubt;
  2. Ablagerung jeder Art von Müll oder von anderem Material; Erdaushübe; Meliorierungs- und Trockenlegungsarbeiten des Geländes;
  3. die Einleitung jeglicher auch aus Kläranlagen kommenden Abwässer, ausgenommen wenn wegen der Bodenausformung ein Ableiten derselben nach außerhalb des Seebeckens unmöglich ist oder übermäßige Kosten verursacht; in diesem Falle kann verlangt werden, daß die mechanische und/oder biologische Klärung durch eine chemische Behandlung vervollständigt wird;
  4. Errichtung irgendwelcher Bauten, auch provisorischer Art, die nicht für die Unterbringung von Bewässerungsgeräten bestimmt sind, innerhalb der anliegenden Zone, die eigens abgegrenzt wird; auf jeden Fall sind die erforderlichen qualitativen Vervollständigungen von bestehenden Anlagen und Bauten zulässig.

Art. 4 (Unterschutzstellungsdekret und dessen Zustellung)

(1) Die spezifische Unterschutzstellung erfolgt mit Dekret des Präsidenten des Landesausschusses nach vorhergehender Beschlußfassung durch den Ausschuß selbst und muß mit dem Lageplan im Amtsblatt der Region kundgemacht werden.

(2) Das Dekret des Präsidenten des Landesausschusses muß auf dem Verwaltungsweg auch dem Eigentümer der unter Schutz gestellten Flächen zugestellt werden.

(3) Das Dekret ist gegenüber jedem Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der betroffenen Liegenschaften wirksam.

Art. 5 (Sondermaßnahmen)

(1) Zur Erhaltung der biologischen und Umwelteigenheiten jener stehenden Gewässer und etwaiger angrenzenden Flächen, die im Sinne des Artikels 2 durch Dekret des Präsidenten des Landesausschusses aufgrund der entsprechenden Beschlußfassungen von seiten des Ausschusses selbst, nach Anhören der Vorschlägen des IV. Fachunterausschusses nach Artikel 3 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, einem spezifischen Schutz unterworfen sind, können folgende zusätzliche Maßnahmen vorgesehen werden:

  1. Regulierung eines oder mehrerer natürlicher Zu- und/oder Abflüsse des Seebeckens;
  2. Schaffung von künstlichen Zuflüssen, wenn es für den Wasseraustausch des stehenden Gewässers erforderlich ist;
  3. Ausschaltung bestehender Einleitungen von Abwässern, sowie die Errichtung von Anlagen, die obige Einleitungen ersetzen;
  4. Einschränkung oder Verbot mit Booten aller Art im Gewässer herumzufahren;
  5. Einschränkung der Anzahl der Badenden oder Badeverbot;
  6. Einschränkung oder Verbot der Zufahrt zur angrenzenden Zone oder zu einem Teil davon mit Motorfahrzeugen aller Art, ausgenommen die landwirtschaftlicher Maschinen;
  7. etwaige Ausgrabungs- oder Sanierungsarbeiten des Seegrundes mit den am günstigten erachteten Methoden;
  8. Reduzierung der Ufervegetation sowie der Schwimmblatt- und Unterwassergewächse;
  9. Einsetzung von humus- und pflanzenverzehrenden Tierarten in das Gewässer;
  10. künstliche Sauerstoffanreicherung der Gewässer;
  11. jeder chemische Eingriff, der zur Verminderung der Eutrophierung oder der Algenflora führt.

(2) Die Maßnahmen gemäß vorhergehendem Absatz werden der Stellungnahme des IV. Fachunterausschusses nach Artikel 3 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, unterbreitet; zuvor wird die gebietsmäßig zuständige Gemeinde gehört, die sich innerhalb der Verfallsfrist von 30 Tagen zu äußern hat; nach deren Verstreichen wird von den Bemerkungen der Gemeinde Abstand genommen.

(3) Der Präsident des Landesausschusses kann, nach vorhergehendem Beschluß des Ausschusses und nach Anhören des Assessors für Jagd und Fischerei, mit Dekret in den Bereichen des unter spezifischen Schutz gestellten Gebietes die Jagd und Fischerei einschränken oder verbieten.

(4) In diesem Falle können die Vorschläge auch vom Amt zum Schutze des Naturhaushaltes der autonomen Provinz unterbreitet werden.

(5) Eine etwaige Wasserentnahme aus dem unter Schutz gestellten Gewässer bedarf der Genehmigung; ausgenommen sind die Nutzungen, für welche besondere Konzessionen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind. Das entsprechende Gesuch muß an das Amt zum Schutze des Naturhaushaltes des Landesausschusses eingereicht werden.

(6) Die Maßnahme wird von dem für Umweltschutz zuständigen Assessor aufgrund der gleichlautenden Stellungnahme des IV. Fachunterausschusses nach Artikel 3 des Landesgesetzes 19. Jänner 1973, Nr. 6, getroffen und dem betroffenen durch Einschreibebrief mit Rückschein mitgeteilt. Gegen die Nichtgenehmigung des Antrages kann der Betroffene innerhalb von dreißig Tagen nach Mitteilung beim Landesausschuß Rekurs einreichen; dieser entscheidet innerhalb von sechzig Tagen.

Art. 6 (Auslagen im Zusammenhang mit den Sondermaßnahmen)

(1) Die Auslagen für die gemäß Artikel 5, Buchstabe a, b, g, h, i, l, m durchzuführenden Maßnahmen gehen zu Lasten der autonomen Provinz, während jene, die sich auf Buchstabe c) beziehen, zu Lasten dessen gehen, der die Einleitung vornimmt. Die Arbeiten und Eingriffe, die in den vom Landesausschuß genehmigten Projekten vorgesehen sind, bringen die Erklärung der Gemeinnützigkeit, der Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der Arbeiten mit sich.

(2) Das Ausmaß der Entschädigung für Enteignungen, die sich zur Durchführung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Projekte ergeben, wird aufgrund des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, und seiner Abänderungen festgesetzt.

Art. 7 (Koordinierung mit den urbanistischen Planungen)

(1) Im Bereich der angrenzenden Flächen, die im Unterschutzstellungsdekret enthalten sind, bedarf jede urbanistische Zweckbindung und Vorschrift, die im Bauleitplan einer Gemeinde vorgesehen werden soll, der vorherigen positiven Stellungnahme des IV. Fachunterausschusses nach Artikel 3 des Landesgesetzes 19. Jänner 1973, Nr. 6.

(2) Gegen die Stellungnahme des IV. Fachunterausschusses, welche der betroffenen Gemeinde durch Einschreibebrief mit Rückschein mitgeteilt wird, kann innerhalb von dreißig Tagen Rekurs an den Landesbeirat zum Schutze des Naturhaushaltes, nach Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, eingereicht werden, der innerhalb der darauffolgenden dreißig Tage entscheidet.

(3) Der Bürgermeister der räumlich zuständigen Gemeinde beschafft sich diese Stellungnahme vor der Genehmigung eines Planprojektes oder einer Planänderung durch den Gemeinderat.

Art. 8 (Überwachungs- und Erhebungsdienst)

(1) Mit der Überwachung der Einhaltung der Unterschutzstellungsvorschriften sind betraut: das biologische Landeslaboratorium, die Gemeinden, die Organe der Forstpolizei, das Amt zum Schutze des Naturhaushaltes, das Landesamt für Jagd und Fischerei; sie können beim zuständigen Landesassessor Untersuchung durch das biologische Landeslaboratorium beantragen.

(2) Die Ermittlung des Zustandes der stehenden Gewässer wird durch das biologische Landeslaboratorium vorgenommen.

(3) Der zuständige Landesassessor kann sich, wenn er es für nötig erachtet, des chemischen Landeslaboratoriums bedienen.

Art. 9 (Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen der Vorschriften)

(1) Unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung in allen Fällen, in denen die Tat ein Vergehen gegen die geltenden Gesetze darstellt, werden folgende Verwaltungsstrafen festgesetzt:

  1. wer die im vorhergehenden Artikel 3 angeführten Vorschriften, die sich auf die Veränderungen der charakteristischen Merkmale stehender Gewässer beziehen, nicht befolgt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 144 bis Euro 2.710; 2)
  2. wer die im vorhergehenden Artikel 5 Buchstabe d) angeführten Vorschriften, die sich auf die Einschränkung oder das Verbot des Herumfahrens innerhalb der geschützten Gewässer beziehen, nicht befolgt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 41 bis Euro 276; 2)
  3. wer die im vorhergehenden Artikel 5 Buchstabe c) angeführten Vorschriften nicht befolgt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 41 bis Euro 144; 2)
  4. wer die im vorhergehenden Artikel 5 Buchstabe f) angeführten Vorschriften nicht befolgt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 41 bis Euro 276. 2)
2)

Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 5 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.

Art. 10 (Beauftragte zur Ermittlung der Übertretungen)

(1) Mit der Ermittlung der Übertretungen dieses Gesetzes sind betraut: auf Ersuchen des Präsidenten des Landesausschusses die Organe der öffentlichen Sicherheit, weiters mit Ermächtigung des Präsidenten des Landesausschusses die Organe der Forstpolizei, die Jagd- und Fischereiaufseher, die Organe der Ortspolizei, die Waldaufseher der Gemeinden und Gemeindekonsortien sowie die Beamten des Amtes zum Schutze des Naturhaushaltes und des biologischen Landeslaboratoriums.

(2) Das mit der Anwendung dieses Gesetzes beauftragte Personal hat jederzeit Zutritt zu den unter Schutz gestellten Flächen und kann die notwendigen Erhebungen und alle anderen vorgeschriebenen Handlungen vornehmen.

(3)(4)(5)(6)(7)(8)3)

3)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 15 des L.G. vom 7. Jänner 1977, Nr. 9.

Art. 11-124)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.

4)

Omissis.

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