Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juli 1975, Nr. 35.
(1) Unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung in allen Fällen, in denen die Tat ein Vergehen gegen die geltenden Gesetze darstellt, werden folgende Verwaltungsstrafen festgesetzt:
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 5 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.