Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juli 1975, Nr. 35.
(1) Die spezifische Unterschutzstellung erfolgt mit Dekret des Präsidenten des Landesausschusses nach vorhergehender Beschlußfassung durch den Ausschuß selbst und muß mit dem Lageplan im Amtsblatt der Region kundgemacht werden.
(2) Das Dekret des Präsidenten des Landesausschusses muß auf dem Verwaltungsweg auch dem Eigentümer der unter Schutz gestellten Flächen zugestellt werden.
(3) Das Dekret ist gegenüber jedem Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der betroffenen Liegenschaften wirksam.