Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juli 1975, Nr. 35.
(1) Die Unterschutzstellung verpflichtet den Eigentümer, Besitzer oder Inhaber die Bereiche des betreffenden Gebietes so zu erhalten, daß die typischen Merkmale, derentwegen es unter besonderen Schutz gestellt worden ist, nicht verändert werden.
(2) Unbeschadet der in den folgenden Artikeln 5 und 7 vorgesehenen Maßnahmen, wird im besonderen verboten: