(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, sich Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit anzuschließen, die zum Bau oder Ausbau von Sportanlagen und Anlagen, die für die Erholung oder den Fremdenverkehr bestimmt sind, errichtet wurden oder zu errichten sind.
(2) Zwecks angemessener Wahrung der Interessen der Allgemeinheit werden die Bedingungen, unter welchen die Gemeinde beitritt, in einem eigenen, zwischen der Gemeinde und der Gesellschaft abzuschließenden Abkommen angegeben.
(3) Für die obenerwähnten Zwecke können die Gemeinden die ihnen im Sinne dieses Gesetzes zustehenden Fonds verwenden.
(4) Die Liquidierung der Beträge, welche die Gemeinden im Sinne dieses Artikels zu verwenden gedenken, erfolgt nach Einreichung des Abkommens gemäß Absatz 2 sowie des Gemeinderatsbeschlusses, mit dem das Abkommen genehmigt wurde, und einer Abschrift der Satzung der Gesellschaft.
(5) Falls das Bauvorhaben in einer Zone für öffentliche Einrichtungen verwirklicht wird, kann eine Änderung der Zweckbestimmung des Bauens nur mit Einwilligung der Gemeinde erfolgen.19)