(1) Der restliche Anteil, das heißt 25 Prozent von dem in jedem Finanzjahr bereitgestellten Fonds, wird mit Beschluß des Landesausschusses - abgesehen vom Aufteilungsschlüssel des Artikels 3 - zur Finanzierung jener Bauvorhaben bestimmt, die nach Ermessen des Landesausschusses für notwendig und dringend erachtet werden und die sonst wegen der Finanzlage der Gemeinde nicht ausgeführt werden können.16)
(2) Mit diesem Anteil des Fonds können auch außerordentliche Beiträge zusätzlich zu eventuell bereits gemäß Artikel 3 gewährten zugewiesen werden; dies gilt, wenn bei bestimmten Gemeinden Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, weil die Mittel aus dem Aufteilungsschlüssel zur Finanzierung von Bauvorhaben zusammen mit jenen, die aufgrund von eventuellen Sonderprogrammen gewährt worden sind, nicht einen Landesbeitrag gewährleisten, der dem tatsächlichen Bedarf angemessen ist.17)