(1) Die begünstigte Gemeinde kann die Ausführung der aus diesem Gesetze finanzierten Arbeiten an andere Körperschaften übertragen.
(2) In diesem Falle kann der vom Land für die Verwirklichung des Vorhabens gewährte Beitrag diesen Körperschaften übertragen werden; in diesem Fall ist zwischen der Gemeinde und der mit der Ausführung betrauten Körperschaft ein entsprechendes Übereinkommen zu treffen. Im Übereinkommen wird auch festgelegt, wer Eigentümer des Bauwerkes ist.
(3) Falls das Bauvorhaben in einer Zone für öffentliche Einrichtungen verwirklicht wird, kann eine Änderung der Zweckbestimmung des Bauens nur mit Einwilligung der Gemeinde erfolgen.13)