(1) Zum Zwecke der Finanzierung der von diesem Gesetz vorgesehenen Landesanstalt wird der jährliche Landesbeitrag im Sinne des Artikels 13, Buchstabe a), wie folgt festgelegt: 300 Millionen Lire zu Lasten des Kapitels 2657, des Ausgabenvoranschlages des Landes für das Jahr 1974, unbeschadet der Bestimmungen des vorletzten Absatzes dieses Artikels; die Beträge zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre werden jährlich im entsprechenden Haushaltsgesetz festgelegt.
(2) Die Auszahlung der Landesbeiträge an die Anstalt RAS erfolgt mit Beschluß der Landesregierung auf Grund des Haushaltsvoranschlages der Anstalt.
(3) Die im Landeshaushalt für die in diesem Gesetz enthaltenen Zwecke ausgewiesenen Mittel, welche nicht innerhalb des Haushaltsjahres verwendet werden, bleiben als Rückstände zur Verfügung und können innerhalb der beiden folgenden Haushaltsjahre verwendet werden.
(4) Solange der erste Haushaltsvoranschlag der Anstalt nicht rechtsverbindlich geworden ist, wird die Landesregierung weiterhin die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 10 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691, zu gewährleisten, und zu diesem Zwecke direkt die auf Kapitel 2657 des Landeshaushaltes für das Jahr 1974 zur Verfügung stehenden Beträge verwenden.
(5) Für das Haushaltsjahr 1975 wird, in Abweichung von der Vorschrift des Artikels 12 dieses Gesetzes, der Haushaltsvoranschlag der RAS der Genehmigung der Landesregierung innerhalb von 3 Monaten ab Ernennung des Verwaltungsrates im Sinne des Artikels 5 und des letzten Absatzes des Artikels 19 dieses Gesetzes unterworfen.