(1) Solange der Verwaltungsrat der Anstalt nicht anderweitig dafür sorgt, wird der Kassadienst der Anstalt vorläufig von der Kreditanstalt gewährleistet, welcher der Schatzamtsdienst der Provinz übertragen ist, und zwar durch Eröffnung eines zinsenbringenden Kontokorrents, dem alle Einnahmen der Anstalt zufließen und alle Ausgaben angelastet werden.