(1) Der Verwaltungsrat kann aus schwerwiegenden Gründen oder im Falle einer Beharrung in der Verletzung von Pflichten, die sich aus Gesetzesvorschriften oder Ordnungsbestimmungen ergeben und zu deren Einhaltung er angehalten worden ist, nach Beschluß der Landesregierung mit Verordnung des Landeshauptmanns aufgelöst werden.
(2) Im Falle der Auflösung wird die Verwaltung einem vom Landeshauptmann gemäß entsprechendem Beschluß der Landesregierung ernannten außerordentlichen Kommissar übertragen.
(3) Die Vergütungen für den außerordentlichen Kommissar gehen zu Lasten der Anstalt und werden von der Landesregierung bestimmt. Die kommissarische Verwaltung kann nicht länger als 1 Jahr dauern.