(1) Organe der Anstalt sind folgende:
(2) Falls die Organe der Anstalt aus irgendeinem Grund nicht in der Lage sein sollten, ihren Obliegenheiten nachzukommen, tritt in Dringlichkeits- und Bedarfsfällen die Landesregierung unter Begründung der Dringlichkeit an ihre Stelle.