(1) Den Schülern, die eine Schule oder eine Berufsbildungseinrichtung außerhalb Südtirol besuchen, die in Südtirol nicht angeboten wird, können die Schulgebühren oder -beiträge rückerstattet werden, sofern sie im Sinne von Artikel 5 Anrecht auf die Gewährung einer Studienbeihilfe haben.25)