(1) Die Programme der Schulfürsorge, welche in der Provinz von seiten öffentlicher Körperschaften und Institutionen nationaler oder überprovinzialer Art durchgeführt werden, sind für jedes Schuljahr der Genehmigung durch den Landesausschuß, gemäß D.P.R. vom 1. November 1973, Nr. 687, unterworfen, der die Koordinierung mit den Tätigkeiten der eigenen Befugnisse vornimmt.
(2) Insbesondere handelt es sich dabei um folgende Körperschaften und Institutionen: