(1) Die Landesregierung kann jenen Genossenschaften, deren Zielsetzung die Aufbewahrung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist und deren Vertrieb von Handelsprodukten auf Grund der Hagelschäden im Jahre 1998 um mehr als 35 Prozent vermindert wurde, Beiträge im Ausmaß von höchstens 30 Prozent der fixen Betriebsspesen gewähren, und zwar mit dem Verfahren und den Mitteln gemäß diesem Gesetz.
(2) Für die Gewährung der in Absatz 1 vorgesehenen Beiträge wird von der Erfordernis der Notlage abgesehen; abweichend von Artikel 3 Absatz 2 stellen die Sachverständigen der Landesabteilung Landwirtschaft direkt die Richtigkeit der in den Ansuchen enthaltenen Angaben fest. 4)