Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1972, Nr. 44.
(1) Die bäuerlichen Organisationen, die in den Genuß der in den Artikeln 3 und 4 dieses Gesetzes vorgesehenen Beiträge zu gelangen gedenken, müssen innerhalb 31. Oktober eines jeden Jahres ein Gesuch an den Landesausschuß, Assessorat für Landwirtschaft und Forstwesen, einreichen.
(2) Diesem Gesuch sind beizulegen: