(1) Für die Erschließung der Gewerbegebiete von Gemeindeinteresse im Sinne von Artikel 48 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, kann das Land den Gemeinden für den zu ihren Lasten gehenden Anteil der Kosten eine Finanzierung im Ausmaß von bis zu 100 Prozent gewähren. 7)