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a) Landesgesetz vom 7. Jänner 1959, Nr. 21)
Neuordnung der Agrargemeinschaften (Interessentschaften, Nachbarschaften usw.) zur Ausübung der Rechte an den gemeinsamen Grundstücken

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Jänner 1959, Nr. 4.

Art. 4

(1) Die im Grundbuch auf Nachbarschaften. Interessentschaften oder andere Agrargemeinschaften und -vereinigungen jeglicher Bezeichnung oder auf deren Mitglieder eingetragenen Grundstücke werden von den Mitgliedern der Gemeinschaft im Verhältnis zu den Anteilen genutzt, die im Grundbuch für den einzelnen eingetragen sind.