(1) Wald- und Weideflächen, die grenzüberschreitenden Gemeinschaften gehören, müssen nach einem eigenen Behandlungsplan bewirtschaftet werden. Diesen Plan genehmigt der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der angrenzenden Gebiete. 21)22)