(1) Wenn für Liegenschaften, mit denen Anteile an wiedererrichteten Gemeinschaften verbunden sind, kein Holzbedarf für Haus und Gut besteht, ruht der Nutzungsanspruch; die entsprechenden Mittel sind für Verbesserungen des Gemeinschaftsgutes oder für gemeinnützige Vorhaben zu verwenden. Dasselbe gilt für die Ausübung der Weide und die Nutzung von anderen dinglichen Rechten. 18)