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a) Landesgesetz vom 7. Jänner 1959, Nr. 21)
Neuordnung der Agrargemeinschaften (Interessentschaften, Nachbarschaften usw.) zur Ausübung der Rechte an den gemeinsamen Grundstücken

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Jänner 1959, Nr. 4.

Art. 8 (Überprüfung und Genehmigung)

(1) Die Organisation und die Modalitäten der Ausübung der Funktionen in den einzelnen Gemeinschaften laut Artikel 1 sowie die Nutzung der Grundstücke und die Verwaltung der genannten Gemeinschaften werden durch eine eigene Satzung geregelt, die von der absoluten Mehrheit der Teilhaber, berechnet nach den einzelnen Anteilen, genehmigt wird.

(2) Innerhalb von 15 Tagen ab ihrer Genehmigung muss die Satzung zur Rechtsmäßigkeits- und Sachkontrolle dem zuständigen Amt der Landesabteilung Landwirtschaft übermittelt werden. Der für den Sachbereich zuständige Landesrat erlässt das diesbezügliche Genehmigungsdekret; er kann dabei die Satzung abändern, um so die Effizienz der Organisation der einzelnen Gemeinschaften zu gewährleisten.

(3) Demselben Verfahren laut Absatz 2 unterliegt die Satzung der Gemeinschaften, die zur Nutzung von Grundstücken gebildet sind, die den Gemeinnutzungsrechten im Sinne von Artikel 1 unterworfen sind. Der für den Sachbereich zuständige Landesrat holt vor seiner Entscheidung beim betreffenden Gemeindeausschuss oder bei der jeweiligen Eigenverwaltung der Gemeinnutzungsgüter, je nach Zuständigkeit, ein Gutachten ein. Das Gutachten gilt als positiv, wenn der Gemeindeausschuss bzw. die Eigenverwaltung der Gemeinnutzungsgüter dieses dem für den Sachbereich zuständigen Landesrat nicht innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Antrages um Begutachtung zuleitet.

(4) Das von den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Verfahren findet auch bei Änderung der Satzung einer Gemeinschaft Anwendung. 6)

6)
Art. 8 wurde zuerst durch Art. 29 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10, und später durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, so ersetzt.