(1) Vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an stellt das "Ente nazionale per le tre Venezie" seine Tätigkeit im Gebiet der Region Trentino-Südtirol ein. Vom selben Tag an ist es ihm untersagt, in der genannten Region neue Geschäfte zu vollführen, unbeschadet dessen, was in den folgenden Artikeln dieses Abschnittes bestimmt wird.