(1) Die Dekrete, die die Änderung des Vornamens und des Zunamens genehmigen, werden von Amts wegen zugestellt und in die in Führung begriffenen Geburtenregister jener Gemeinde eingetragen, bei der sich die Geburtenurkunde der Personen befindet, auf welche sie sich beziehen; sie sind auch am Rande der Urkunde selbst anzumerken.
(2) Alle übrigen Register, alle Listen und Namensverzeichnisse werden durch die Gemeinde und die anderen zuständigen Verwaltungen von Amts wegen richtiggestellt.
(3) Die Wirksamkeit der Dekrete bleibt bis zur Erfüllung der im ersten Absatz angegebenen Formalitäten ausgesetzt.